Samstag, 4. März 2006


Epikur - Entscheidende Lehrsätze (38)

XXXVIII
Wo, ohne daß die herrschenden Verhältnisse sich gewandelt hätten, das als »Recht« Anerkannte gerade wegen seiner tatsächlichen Auswirkung offensichtlich nicht zu seinem Vor-Begriff paßt, da ist es nicht rechtsverbindlich. Wo aber dadurch, daß die Verhältnisse sich gewandelt haben, dasselbe noch bestehende Recht nicht mehr nutzbringend ist, da war es damals rechtsverbindlich, als es nutzbringend war für die wechselseitige Gemeinschaft der Bürger. Später jedoch war es nicht mehr rechtsverbindlich, als es nicht mehr nutzbringend war.


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